Beschreibung des Wechselvorgangs, der Fristen und des Aufwands

Immer mehr Betreiber denken über einen Wechsel des Direktvermarkters nach. Die Möglichkeiten der automatischen fahrplanorientierten Fahrweise, der Wegfall der Regelenergieerlöse und nicht zuletzt die ausgebliebenen Leistungen vieler Direktvermarkter zwingen die Betreiber zum Handeln. Welche Fristen es zu wahren gilt, was aus technischer Sicht beachtet werden muss, welche Kosten dabei entstehen und wie SKVE bei all dem hilft, erklären wir im Folgenden.

Kündigung des bestehenden Vertrags
Unabhängig davon ob der neue Direktvermarkter bereits feststeht oder nicht, der bestehende Ver­trag muss vor der Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich sonst oft um 12 Monate. Die Kündigung selbst kann formlos erfolgen, sollte jedoch alle Vertrags­be­stand­teile und Ergänzungen umfassen. Einige Direktvermarkter haben beispielsweise separate Verträge für die Fahrplan- oder Regelenergievermarktung. Es ist ratsam, auf einer schriftlichen Kündigungs­bestäti­gung zu bestehen. Folgender Textbaustein kann dabei verwendet werden:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den zwischen uns bestehenden Direktvermarktungsvertrag nebst aller Nebenverträge und Nachträge fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung.

 

Die Kündigungsfristen betragen meistens drei oder sechs Monate, selten trifft man kürzere an wie etwa sechs Wochen. Läuft beispielsweise der Vertrag zum Jahresende aus, muss bei drei-monatiger Kündigungsfrist die Kündigung spätestens am 30.09 beim alten Vertragspartner ein­ge­gan­gen sein. Will man sich keinem unnötigen Termindruck zum Ende der Erntezeit aus­setzen, kann die Kündigung natürlich auch bereits im Sommer ausgesprochen werden. Das Vertrags­ende bleibt das gleiche.

Nahtlose Direktvermarktung als Voraussetzung für die Flexibilitätsprämie
Insbesondere flexible Anlagen dürfen den Direktvermarktungsstatus nicht verlieren, da die Flexi­bi­litätsprämie daran gebunden ist. Die Wechselfristen sind aber großzügig. Der neue Direkt­ver­mar­kter muss spätestens:

  • 10 Arbeitstage vor dem Monatsersten bei einem DV-Wechsel oder
  • 6 Wochen für Anlagen, die erstmalig vom Festpreismodell in die Direktvermarktung wechseln,

die Übernahme der Bilanzkreisverantwortung anmelden.

Spätestens einen Monat vor dem Vertragsende (bzw. zwei bei der erst­maligen Direktvermarktung) sollte der neue Direktvermarktungsvertrag unterzeichnet sein. Das bietet auch ausreichend Puffer vor den Feiertagen rund um Weihnachten. Macht man aber die Unter­zeich­nung des neuen Vertrags gleich nach Erhalt der Kündigungsbestätigung vom vorherigen Direkt­ver­markter, geht man auf Nummer sicher.

Neben dem reinen Vertrag muss auch die vom EEG geforderte Fernsteuerbarkeit auf den neuen Direkt­vermarkter übergehen. Aber auch hier gewähren die Netzbetreiber Übergangsfristen. Diese be­tra­gen je nach Netzbetreiber nur wenige Tage nach dem Wechsel und sind in An­be­tracht der ausgebuchten Elektriker und Programmierer eher knapp bemessen. Mit der Klärung der Fernsteuer­barkeit sollte daher deutlich vor dem Wechsel begonnen werden.

SKVE als Dienstleister für die Fahrplanerstellung
SKVE arbeitet mit der Wemag AG und der BayWa re. als Direktvermarkter zusammen, d.h. ein Vertrag zwischen dem Be­treiber und dem gewünschten Direktvermarkter muss rechtzeitig unterzeichnet sein. Die SKVE übernimmt dann die Fahr­plansteuerung und damit die Fernsteuerbarkeit nach EEG. Dies ist wiederum im SKVE-Vertrag geregelt.

Fernsteuerung und technische Voraussetzungen
Für die Fahrplansteuerung der SKVE verbaut der Elektriker der Anlage eine Steuereinheit. Diese Steuereinheit wird mit den vorbesprochenen Anlagendaten vor­konfiguriert geliefert. Der Betreiber bestellt und bezahlt diese direkt beim Lieferanten der SKVE. Die Kosten für die Fernsteuerung sind nur einmalig zu tragen. Laufende Kosten wie etwa eine Kom­munikationspauschale fallen nicht an.

Die Funktionen der Fernsteuereinheit umfassen den üblichen Rahmen und damit insbesondere die Vorschriften des EEG. Lediglich bei der Betrachtung der Speicher und Wärmeabgabe sind bei der SKVE zu­sätz­liche Datenpunkte nötig, um eine vollständige Automatisierung zu ermöglichen. Da die SKVE den Speicherstand als zentrale Steuerungsgröße betrachtet, müssen die Speicher natürlich mit ent­sprechender Messtechnik je Behälter ausgestattet sein. Vorhandene Seilsysteme können etwa mit Messstäben nachgerüstet werden. Eventuell notwendige Maßnahmen können aber auch erst nach dem Vertragsbeginn durchgeführt werden.

Aus technischer Sicht verbindet sich die Fernsteuerung der SKVE mittels eines herkömmlichen Internetanschlusses über VPN mit dem zentralen System der SKVE. Für die Kommunikation mit der zentralen Anlagensteuerung oder den einzelnen BHKW unterstützt die Fernsteuereinheit die üb­lichen Datenprotokolle ISOTCP, Profibus, Modbus TCP und MPI. Analoge Signale (4-20mA) müssen vor Ort in eines der zuvor genannten Datenprotokolle umgewandelt werden.

Die Kosten für die Vorbereitung der Anlagensteuerung(en) zur Fernsteuerbarkeit durch SKVE trägt der Betreiber. Besitzt die Anlage bereits eine zentrale Steuerung, mit der auch die BHKW angesteuert werden können, ist der Aufwand für die Umprogrammierung jedoch meist sehr gering. Anlagen hin­gegen, die lediglich analoge 4-20mA Signale vorliegen haben, müssen mit Kosten für die notwendige Digitalisierung von ein wenigen tausend Euro rechnen, je nach Anzahl der BHKW und Steuerungen, die einzeln vorbereitet und angeschlossen werden müssen.

Rechtzeitig mit der Klärung der Fernsteuerbarkeit beginnen
Bei zentralen Anlagensteuerungen kann die Fernsteuerung in einigen wenigen Wochen realisiert werden. Für den Steuerungs-Programmierer der Anlage sollte aber ausreichend Zeit eingeplant werden. Es empfiehlt sich, die Kontaktaufnahme zwei Monate vor dem Wechsel zu beginnen. Ist die Anlage noch mehrheitlich analog, sollten die Klärung 3 Monate vorab beginnen.

Die SKVE kann dann vom ersten Tag der neuen Direktvermarktung die vollautomatische Fahr­planerstellung übernehmen.

Vor der eigentlichen Fahrplansteuerung
Die SKVE arbeitet wesentlich intensiver mit den Kunden und deren Anlagen zusammen als die her­kömmlichen Direktvermarkter. Es wird gemeinsam in ausführlichen Gesprächen festgelegt, welche BHKW wie gestartet wer­den können, welchen Wirkungsgraden und Wartungskosten sie unterliegen, wie den Wärme­ver­pflichtungen nach­gekommen werden kann und insbesondere wie die einzelnen Speicher funk­tionieren. Es werden gemeinsame Beobachtungs- und Testfahren durchgeführt, um die Gas­speichergrenzen ein­zurichten. Erst wenn alle Parameter der Anlage erfasst und verstanden sind, wird die Anlage – immer mit Absprache mit dem Betreiber – auf Fahrplanbetrieb umgestellt.

Im späteren Betrieb
Der Fahrplan wird vollautomatisch an die Anlage und parallel an den Direktvermarkter über­mittelt und jederzeit an die aktuelle Situation angepasst. Der Betreiber muss keine regelmäßigen oder gar täglichen Eingaben zur Vermarktung, Stromproduktion, Gasfüllstand oder Fütterung machen oder gar Fahrpläne selbst erstellen. Dies übernimmt SKVE.

Unsere Kooperationen mit Direktvermarktern und SKVE als Fahrplan-Dienstleister findet sich auch später in den Abrechnungen wieder. Der Netzbetreiber bezahlt nach wie vor die EEG Vergütung. Der Direktvermarkter überweist den Monatsmarktwert, und von der SKVE erhält die Anlage den Mehrwert aus der Fahrplansteuerung.

Fragen Sie einfach direkt bei uns nach, wenn Sie zu SKVE wechseln möchten

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